Allgemeine Bedingungen für das Immobiliengeschäft
Vormerkung:
Das Maklerunternehmen bzw. die Maklerabteilung unseres Unternehmens, künftig kurz „Makler“ genannt, bearbeitet die Aufträge nach den gesetzlichen Regelungen des Maklerrechts, insbesondere §§ 652 bis 654 BGB und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Bei Erteilung eines „allgemeinen Verkaufsauftrags“ ist der Makler – im Gegensatz zum Alleinauftrag – zu einer Tätigkeit nicht verpflichtet, entfaltet eine solche aber gleichwohl nach eigenem Ermessen.
Ergänzend zu den jeweiligen Vereinbarungen gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen, d.h., es gelten in erster Linie die individuellen Vereinbarungen, danach die in den jeweiligen Verträgen erhaltenen Formularvereinbarungen und an letzter Stelle die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
- Die Dienstleistung ist für den Auftraggeber kostenlos, d.h., der Makler liquidiert
i.d.R. keine Dienstleistungsgebühr, sondern ein reines Erfolgshonorar. Sollte der von dem
Auftraggeber gewünschte wirtschaftliche Erfolg mindestens mitursächlich auf die Maklertätigkeit
zurückzuführen sein, entsteht Anspruch auf die Erfolgsprovision.
Mangels anderweitiger Vereinbarung beträgt die Erfolgsprovision im Falle des Zustandekommens eines Kaufvertrags pro Vertragsteil (Verkäufer und Käufer) 3%, bei Zustandekommen von Miet- oder Pachtverträgen 3 Monatsmieten (-pachten), je zzgl. gesetzlicher MWSt. Die Provision wird fällig mit rechtswirksamem Zustandekommen eines Vertrags, ggf. auch eines Vorvertrags. - Dem Makler ist Doppeltätigkeit gestattet, d.h., er darf auch für den jeweils anderen Vertragsteil entgeltlich tätig werden. Er darf auch andere Makler einschalten, z.B. als Meta- Geschäft.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Makler unverzüglich von einem erfolgten Vertragsabschluß zu unterrichten und ihm die wesentlichen Vertragskonditionen (insbesondere Kaufpreis, Miete, Pacht) mitzuteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber der Auffassung sein sollte, der Makler besitze im konkreten Fall keinen Provisionsanspruch. Verletzt der Auftraggeber diese Unterrichtungspflicht, schuldet er Verzugszinsen ab dem 32. Tag nach Vertragsschluss in gesetzlicher Höhe; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Eine eventuelle Verjährung des Provisionsanspruchs ist bis zur Mitteilung des Auftraggebers über das geschlossene Geschäft gehemmt.
- Sämtliche Maklerangebote sind ausschließlich für den Kaufinteressenten bestimmt und von diesem absolut vertraulich zu behandeln. Unberechtigte Weitergabe verpflichtet zu Schadensersatz in Höhe der Provision, welche der Makler im Falle erfolgreicher Nachweis- oder Vermittlertätigkeit erzielt hätte. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden wäre. Im letzteren Fall wird der Provisionsschaden auf 50 % der Verkäufer- und Käuferprovision pauschaliert.
- Mangels anderweitiger Vereinbarung schuldet der Makler Nachweis- oder Vermittlertätigkeit.
Nachweistätigkeit beschränkt sich gegenüber einem Kauf-, Miet- bzw. Pachtinteressenten auf die
Benennung eines konkreten Objekts und des Preises. Der Makler wird auf Wunsch auch den anderen
Vertragsteil benennen, geht jedoch davon aus, dass es dem Interessenten zunächst um das Objekt
und erst bei Gefallen um den anderen Vertragsteil geht. Der jeweilige Veräußerer (bzw. Vermieter,
Verpächter) verzichtet auf regelmäßige Benennung der Interessenten, da der Makler zuvor die Spreu
vom Weizen trennt.
Will der Auftraggeber einen Vertrag mit einem vermeintlich eigenen oder von dritter Seite zugeführten Interessenten schließen, wird er sich vorher beim Makler erkundigen, ob dieser dem Interessenten das Objekt früher angeboten hatte. Diese Verpflichtung des Auftraggebers dient auch seinem eigenen Schutz vor eventuell doppelter Provisions-Inanspruchnahme(durch Dritte). - Will ein Auftraggeber oder Kaufinteressent Vorkenntnis geltend machen, ist er gehalten, dies dem Makler unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ggf. anhand von Dokumenten zu belegen.
- Für den Provisionsanspruch ist unerheblich, ob der Vertrag genau in solcher Weise zustande kommt, wie ihn Auftraggeber und Makler ursprünglich beabsichtigen. Maßgeblich ist, ob der Auftraggeber den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg einigermaßen erreicht. Unterschiede zwischen Angebots- und Abschlusspreis sind unerheblich. Beinhaltet der Hauptvertrag z.B. größere oder kleinere Flächen, mehr oder weniger Objekte, als vom Makler angeboten oder statt eines „en bloc“ angebotenen Objekts ein nach WEG aufgeteiltes, wird gleichwohl von wirtschaftlicher Identität ausgegangen. Der Provisionsanspruch errechnet sich aus der tatsächlichen Gegenleistung. Bei gewerblichen Objekten kommt aus wirtschaftlichen Erwägungen (z.B. Steuern, Finanzierung) vor, dass anstelle des ursprünglich beabsichtigten Kaufvertrags ein Miet- oder Pachtvertrag oder umgekehrt zum Abschluss kommt. Auch in diesem Fall gilt wirtschaftliche Identität als vereinbart. Gleiches gilt, wenn statt einer Immobilie die Gesellschaft (oder ein wesentlicher Gesellschaftsteil) veräußert wird, zu deren hauptsächlichem Geschäftsvermögen die Immobilie gehört. Berechnungsgrundlage der Provision ist ggf. nicht der Bilanzwert oder sogen. „Barpreis“, sondern der Verkehrswert der Immobilie.
- Wird ein zunächst wirksam geschlossener Vertrag einvernehmlich wieder aufgehoben oder aufgrund eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts rückgängig gemacht, bleibt der Provisionsanspruch bestehen. Gleiches gilt, falls ein Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden sollte. In einem solchen Fall schuldet der arglistig Täuschende die Provision als Schadensersatz.
- Unsere Angaben erfolgen gemäß der uns vom anderen Vertragsteil erteilten Auskünfte, insbesondere Objektangaben. Wir sind nicht verpflichtet, solche Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Dies gilt z.B. für Flächenangaben, Ausstattung, Alter, Baugenehmigung. Sind wir beauftragt, den angemessenen Marktwert zu taxieren, geschieht dies nach unserer aktuellen Markterfahrung und nicht nach „Gutachter-Regeln“, eine Haftung können wir dabei nicht übernehmen, es sei denn für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. In allen Fällen haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Wir erhalten Vollmacht zur Einsicht einschlägiger Register, z.B. Grundbuch, Bauakten, Baulastenbuch, sind aber nicht verpflichtet, in solche Register einzusehen.
- Im Verhältnis zu Kaufleuten als Auftraggeber gilt der Sitz des Maklers als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart.